Verzugszinsen Schweiz: Fristen & Berechnung für KMU

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Verzugszinsen Schweiz: Fristen & Berechnung für KMU

Wann läuft der Verzugszins in der Schweiz automatisch? Wie berechnen Sie den Betrag korrekt? Praxisanleitung für KMU und Freelancer mit CHF-Beispielen.

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Wer eine Rechnung ausstellt und lange auf Zahlung wartet, verliert nicht nur Geduld — er verliert auch Geld. Das Schweizer Obligationenrecht räumt Gläubigern das Recht auf Verzugszinsen ein, doch viele KMU und Freelancer machen den Anspruch nicht geltend, weil sie die Regeln nicht kennen oder unsicher sind, wie sie die Berechnung korrekt dokumentieren. Dieser Artikel räumt mit den häufigsten Missverständnissen auf.

Wann entsteht der Verzug — und ab wann läuft der Zins?

Das Schweizerische Obligationenrecht (OR Art. 102 ff.) unterscheidet zwei Szenarien:

Fälligkeit ist vertraglich bestimmt. Steht auf der Rechnung "zahlbar innert 30 Tagen" und zahlt die Kundin am 31. Tag nicht, befindet sie sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug — ohne Mahnung. Der Zinslauf beginnt automatisch am ersten Tag nach Ablauf der Frist.

Keine Fälligkeitsklausel. Fehlt ein konkretes Zahlungsziel, muss der Gläubiger mahnen (OR Art. 102 Abs. 1). Erst mit der Mahnung gerät der Schuldner in Verzug, der Zinslauf beginnt am Folgetag des Mahneingangs.

Standardsatz vs. vereinbarter Zinssatz

Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt in der Schweiz 5 % pro Jahr (OR Art. 104 Abs. 1). Dieser Satz gilt, solange nichts anderes vereinbart ist. Für Handelskaufleute (z. B. Unternehmen mit Handelsregistereintrag) können die Parteien abweichende Sätze schriftlich vereinbaren — in der Praxis sind 6 % oder 8 % anzutreffen. Verbraucherverträge sind enger reguliert; dort gilt grundsätzlich der gesetzliche Satz.

Wichtig: Der Verzugszins auf einer Rechnung hat nichts mit dem MWST-Zinssatz der ESTV zu tun, der bei verspäteten Steuerzahlungen zur Anwendung kommt.

So berechnen Sie den Verzugszins konkret

Die Formel ist simpel:

Verzugszins = Forderungsbetrag × Zinssatz × Verzugstage / 365

Beispiel

  • Offene Forderung: CHF 4 800.00 (inkl. 8.1 % MWST)
  • Zahlungsziel auf der Rechnung: 30 Tage
  • Tatsächliche Zahlung: 62 Tage nach Rechnungsdatum → 32 Verzugstage
  • Zinssatz: 5 %
CHF 4 800.00 × 0.05 × 32 / 365 = CHF 21.04

Der Verzugszins beträgt CHF 21.04. Dieser Betrag ist auf der Mahnung oder einer separaten Zinsrechnung auszuweisen.

Berechnungsbasis: Brutto- oder Nettobetrag?

Verzugszinsen laufen grundsätzlich auf dem Bruttobetrag (also inkl. MWST), weil die gesamte zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Schuldner den MWST-Anteil einschliesst. Die MWST-Behandlung des Verzugszinses selbst ist für den Empfänger ein durchlaufender Posten — er muss den Zinseingang nicht versteuern.

Fristen in der Übersicht

Situation Verzug ab Zinslauf ab
Fälligkeitsdatum auf Rechnung Folgetag nach Ablauf Folgetag nach Ablauf
Kein Fälligkeitsdatum, Mahnung versandt Zugang der Mahnung Folgetag nach Mahnzugang
Gerichtliches Mahnverfahren (Betreibung) Datum des Zahlungsbefehls Folgetag des Zahlungsbefehls

Häufige Fehler beim Geltendmachen von Verzugszinsen

1. Zinsen nicht auf der Mahnung ausweisen. Wer Zinsen fordert, muss sie explizit beziffern. Ein pauschaler Hinweis "zzgl. Verzugszinsen" ohne Betrag und Berechnungsperiode ist vor Gericht schwer durchsetzbar.

2. Verjährungsfrist vergessen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verjähren in der Schweiz nach 5 Jahren (OR Art. 128). Das gilt auch für die darauf aufgelaufenen Verzugszinsen. Wer mehr als fünf Jahre wartet, ohne die Verjährung zu unterbrechen, verliert seinen Anspruch.

3. Zinsbeginn falsch datieren. Der Zinslauf beginnt nicht am Rechnungsdatum, sondern am Tag nach Fälligkeitsablauf. Einen Tag falsch rechnen klingt trivial, bei grossen Beträgen oder langen Verzugsperioden summiert sich der Fehler aber merklich.

4. Mahnung nicht nachweisbar versenden. Mahnungen per E-Mail ohne Lesebestätigung oder per einfachem Brief sind schwer zu belegen. Wählen Sie im Zweifel eingeschriebene Post oder ein Tool, das Versandzeitpunkt und Empfang protokolliert. Der Praxisleitfaden zum Mahnwesen in der Schweiz — vom Erinnerungs-E-Mail bis zur Betreibung zeigt, wie Sie den Prozess Schritt für Schritt aufsetzen.

5. Zinsen auf bestrittene Forderungen verlangen. Bestreitet der Schuldner die Forderung begründet, ist der Verzugszinsanspruch im bestrittenen Teil nicht durchsetzbar. Trennen Sie den unbestrittenen vom bestrittenen Teil, wenn Sie mahnen.

Verzugszinsen und MWST: Was gilt?

Beim MWST-pflichtigen Leistungserbringer sind Verzugszinsen kein steuerbares Entgelt (MWSTG Art. 18 Abs. 2 lit. d). Sie unterliegen daher nicht der MWST und werden ohne MWST-Ausweis auf der Zinsrechnung oder Mahnung fakturiert. Das gilt unabhängig davon, ob Sie nach der effektiven Methode oder dem Saldosteuersatz abrechnen.

Wenn Sie regelmässig MWST-pflichtige Rechnungen ausstellen und Fragen zur Abgrenzung haben, bieten die Grundlagen unter MWST Schweiz 2026 — Sätze, Pflichten und Sonderregeln einen guten Überblick.

Verzugszins in AGB verankern

Der eleganteste Weg: Regeln Sie Zinssatz, Fälligkeit und Mahnkosten bereits in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dann gilt nicht nur der gesetzliche Mindestsatz, sondern Ihre individuell vereinbarte Regelung — vorausgesetzt, die AGB wurden vor Vertragsabschluss übermittelt und akzeptiert. Typische Klausel:

"Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 6 % p. a. ab dem ersten Tag nach Fälligkeit geschuldet. Zusätzlich werden pro Mahnstufe pauschale Mahngebühren von CHF 20.– verrechnet."

Auf einen Blick

  • Verzugszins entsteht automatisch ab dem Tag nach Fälligkeit — sofern ein konkretes Zahlungsziel auf der Rechnung steht.
  • Der gesetzliche Satz beträgt 5 % pro Jahr; vertraglich können Unternehmen davon abweichen.
  • Berechnung: Bruttobetrag × Zinssatz × Verzugstage / 365.
  • Verzugszinsen sind nicht MWST-pflichtig und werden ohne Steuerausweis fakturiert.
  • Forderungen verjähren nach 5 Jahren — Mahnungen und Betreibungen unterbrechen den Lauf.
  • Halten Sie Mahnungen schriftlich und nachweisbar fest; eine lückenlose Dokumentation ist im Streitfall entscheidend.

Wer seine Rechnungen bereits mit klarem Fälligkeitsdatum und QR-Einzahlungsschein ausstellt, legt damit die beste Grundlage, um im Verzugsfall rasch und korrekt handeln zu können — direkt über den SnapBill Rechnungsgenerator lässt sich das Zahlungsziel mit wenigen Klicks setzen.

Häufige Fragen

Wie lange darf man in der Schweiz mit einer Rechnung warten?

Eine vertragliche Maximaldauer gibt es nicht. Allerdings verjähren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nach fünf Jahren (OR Art. 128). Nach Ablauf dieser Frist kann die Schuldnerin die Verjährungseinrede erheben. Wer nicht reagiert, verliert seinen Anspruch. Betreibung oder schriftliche Mahnung unterbrechen die Verjährungsfrist.

Muss ich Verzugszinsen bei der Steuererklärung als Ertrag deklarieren?

Ja, vereinnahmte Verzugszinsen sind für natürliche Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit und für juristische Personen steuerbarer Ertrag und gehören in die Erfolgsrechnung. MWST fällt darauf hingegen nicht an, da Verzugszinsen kein steuerbares Entgelt im Sinne des MWSTG darstellen.

Können Kleinunternehmen ohne AGB Verzugszinsen verlangen?

Ja. Auch ohne schriftliche AGB steht der gesetzliche Verzugszinssatz von 5 % pro Jahr zu (OR Art. 104). Voraussetzung ist, dass die Forderung fällig ist und der Schuldner in Verzug geraten ist — entweder durch Ablauf eines vereinbarten Zahlungsziels oder durch eine Mahnung. AGB erleichtern die Durchsetzung, sind aber keine Pflichtvoraussetzung.

Gilt der gesetzliche Verzugszins auch gegenüber Privatpersonen?

Ja, der Satz von 5 % p. a. gilt gegenüber allen Schuldnern — Privat- wie Geschäftskunden. Ein abweichend höherer Zinssatz muss schriftlich vereinbart worden sein. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten in bestimmten Vertragstypen (z. B. Konsumkreditverträge) können besondere Schutznormen höhere Sätze einschränken.

Wie weise ich Verzugszinsen auf einer Mahnung korrekt aus?

Die Mahnung sollte Forderungsbetrag, Fälligkeitsdatum, Anzahl Verzugstage, angewendeten Zinssatz und den errechneten Zinsbetrag in CHF explizit auflisten. Ein pauschaler Hinweis ohne Berechnung genügt zivilrechtlich nicht für eine vollstreckbare Zinsschuld. Berechnung: Bruttobetrag × Zinssatz × Verzugstage geteilt durch 365.

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